Beziehungen zwischen den Beteiligten
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den mittelbaren Durchführungsweg der Unterstützungskasse ist diese als externer Versorgungsträger eingeschaltet. Es entsteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Trägerunternehmen (Arbeitgeber), versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und Unterstützungskasse.
- Arbeitnehmer und Trägerunternehmen (sog. Valutaverhältnis)
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage im Rahmen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses. Dieses Verhältnis ist die Grundlage der gesamten Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und begründet somit die Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer.
- Trägerunternehmen und Unterstützungskasse (Auftrags- und Deckungsverhältnis)
Zwischen dem Arbeitgeber als Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse besteht ein Auftragsverhältnis, wodurch das Trägerunternehmen die Unterstützungskasse beauftragt Versorgungsleistungen an die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens zu erbringen und hierfür Zuwendungen an die Unterstützungskasse leistet.
In einem zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse vereinbarten Leistungsplan werden alle Versorgungsregelungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aufgeführt. Der Leistungsplan sollte die oben aufgeführte Versorgungszusage identisch abbilden, damit Deckungsgleichheit zwischen Verpflichtung und Durchführung (sog. Kongruenz) besteht.
- Arbeitnehmer und Unterstützungskasse (Deckungs- bzw. Erfüllungsverhältnis)
Sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Versorgungszusage des Arbeitsgebers eine Versorgung über die Unterstützungskasse erhalten soll, wird das Trägerunternehmen den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Unterstützungskasse melden, damit die Unterstützungskasse den Arbeitnehmern in den Begünstigtenkreis aufnehmen kann. Die Unterstützungskasse ist auf der Grundlage des zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse geschlossenen Leistungsplans zur Erfüllung der an den Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsleistungen verpflichtet. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer erhält eine Anwartschaftsbestätigung von der Unterstützungskasse, in welcher die Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung dokumentiert sind. Im Versorgungsfall wird der Arbeitnehmer sich an die Unterstützungskasse wenden. Die Unterstützungskasse ist faktisch ein „verlängerter Arm“ und Abwicklungsinstrument der betrieblichen Altersversorgung des Trägerunternehmens, welches die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusagen umsetzt.
- Versicherungsunternehmen und Unterstützungskasse (Versicherungsvertragsverhältnis)
Die Unterstützungskasse ist in ihrer Kapitalanlage frei. Somit bietet sich für die Unterstützungskasse die Möglichkeit, sich die künftigen Versorgungsleistungen durch Abschluss von Versicherungsverträgen, sog. Rückdeckungsversicherungen, zu verschaffen. In diesem Fall wird von einer rückgedeckten Unterstützungskasse gesprochen. An den oben beschriebenen Rechtsbeziehungen zwischen der Unterstützungskasse, dem Trägerunternehmen und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ändert sich nichts. Mit Abschluss der Rückdeckungsversicherung wird ein Vertragsverhältnis zwischen der Unterstützungskasse und dem Lebensversicherungsunternehmen auf das Leben der versorgungsbegünstigten Personen geschlossen, wobei die Unterstützungskasse durch die Versicherungsnehmereigenschaft Träger aller Rechte und Pflichten ist. Sie ist Beitragszahlerin und Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsvertrag, sodass ausschließlich ihr im vertraglich definierten Versicherungsfall die Versicherungsleistungen zustehen. Die versorgungsbegünstigte Person erhält im Versorgungsfall gemäß Versorgungszusage die Versorgungsleistungen von der Unterstützungskasse. Die versorgungsbegünstigte Personen unterhält zum Lebensversicherungsunternehmen als Rückdeckungsversicherer keine Vertragsbeziehungen.
Das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. verschafft sich im Versorgungskonzept SMARTpension die Versorgungsleistungen ausschließlich über Rückdeckungsversicherungen.